Regelungsvorhaben

KOM-Vorschlag zur EbAV II-RL: Auf Vorgaben zur Frequenz eines regelmäßigen aufsichtl. Dialogs (Art. 49 Abs. 1b und Art. 49a EbAV II-RL) verzichten

Angegeben von:
aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (R001407) am 26.06.2026

Beschreibung:
Ein regelmäßiger aufsichtlicher Dialog (Art. 49 Abs. 1b und Art. 49a) mit den Einrichtungen ist sinnvoll, doch die Themen und Frequenz sollten nicht in der überarbeiteten EbAV-II Richtlinie vorgegeben werden. Insbesondere sollten die nationalen Aufsichtsbehörden nicht die Aufgaben der EbAV und ihrer Stakeholder übernehmen und/oder für das von der EU-Kommission angestrebte Scaling up zu sorgen.

Zu Regelungsentwurf

  1. Bundestags-Drucksachennummer:
    BT-Drs. 21/3694 (Vorgang) [alle RV hierzu]
    über die gemäß § 93 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen bzw. nicht überwiesenen Unionsdokumente - (Eingangszeitraum: 29. November bis 12. Dezember 2025)

Betroffene Interessenbereiche (2)

Betroffene Bundesgesetze (3)

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