Regelungsvorhaben
Charakter der EbAV-II-Richtlinie als aufsichtliche EU-Mindestharmonisierungs-RL für Altersversorgungseinrichtungen beibehalten
Angegeben von:
aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (R001407)
am
26.06.2026
Beschreibung:
Dieser Ansatz muss beibehalten werden, damit die Mitgliedstaaten und die nationalen Aufsichtsbehörden bei der aufsichtlichen Regulierung dem in der bAV wichtigen nationalen Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht Rechnung tragen können. Wir lehnen daher den Vorschlag der EU-Kommission ab, für EbAV über delegierte Rechtsakte und EIOPA-Leitlinien (Level-II- und III-Regulierungen) eine EU-Vollharmonisierung einzuführen. Diese nimmt den Mitgliedstaaten und nationalen Aufsichtsbehörden die Möglichkeit, die Vielfalt der EbAV und Altersversorgungssystemen angemessen zu regulieren. Ferner halten wir es nicht für angemessen, betriebliche Altersversorgungssysteme, v.a. wenn sie durch Sozialpartner und/oder Trägerunternehmen kollektiv ausgestaltet sind, wie individuelle Finanzprodukte zu regulieren.
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Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 21/3694 (Vorgang) [alle RV hierzu]
über die gemäß § 93 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen bzw. nicht überwiesenen Unionsdokumente - (Eingangszeitraum: 29. November bis 12. Dezember 2025)
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu]
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]
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SG2606190028 (PDF - 52 Seiten)
Adressatenkreis:
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Versendet am 12.06.2026 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
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Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) [alle SG dorthin]
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