Regelungsvorhaben
Beibehaltung der qualifizierten Meisterpräsenz
Angegeben von:
Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (R003313)
am
05.06.2026
Beschreibung:
Gemäß §§ 1,7 HwO ist in zulassungspflichtigen Gewerken der Meister die grundsätzliche Qualifikation für den Betriebsleiter, damit die von ihm geführte Betriebsstätte in die Handwerksrolle eingetragen werden kann. In der Praxis ergibt sich daraus das Gebot der Meisterpräsenz, das qualitativ nicht gleichwertig durch eine Fernaufsicht mittels moderner Technik in Form einer Zuschalten des Meisters von einem externen Standort aus erfüllt werden kann.
- Handwerk [alle RV hierzu]
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Adressatenkreis:
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Versendet am 03.06.2026 an:
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Bundestag
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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