Regelungsvorhaben
Der DAV spricht sich gegen den GesE zur Verbesserung des strafrechtlichen Opferschutzes in Fällen der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener aus.
Angegeben von:
Deutscher Anwaltverein e.V. (R000952)
am
21.05.2026
Beschreibung:
Der DAV hält die Umstufung des § 189 StGB von einem absoluten hin zu einem relativen Antragsdelikt für nicht überzeugend. Der Regelungsbedarf ist durch die Begründung nicht belegt und auch im Übrigen nicht ersichtlich.
Im Ergebnis könnte die Neuregelung dazu führen, gegen den Willen der Angehörigen des Verstorbenen für diese belastenden Ermittlungsverfahren zu ermöglichen. Die vorgesehenen Regelungen würden zudem zu Wertungswidersprüchen bei der prozessualen Ausgestaltung des strafrechtlichen Ehrschutzes führen.
Die Schaffung einer Strafantragsberechtigung für den ehemaligen Dienstherrn des oder der Verstorbenen ist ebenfalls nicht erforderlich, begegnet aber nicht in gleicher Weise Bedenken.
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Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 21/3067 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Opferschutzes in Fällen der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
- Kriminalitätsbekämpfung [alle RV hierzu]
- Strafrecht [alle RV hierzu]
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SG2605210001 (PDF - 12 Seiten)
Adressatenkreis:
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Versendet am 20.05.2026 an:
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Bundestag
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Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin]
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Gremien [alle SG dorthin]
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Bundesregierung
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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Bundesministerium des Innern (BMI) [alle SG dorthin]
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