Regelungsvorhaben
Unterstützung des Ziels; Erweiterung des Gesetzentwurfs um einige Gesichtspunkte, die bei der Umsetzung der Richtlinie bedacht werden sollten.
Angegeben von:
Deutscher Anwaltverein e.V. (R000952)
am
20.04.2026
Beschreibung:
Lt. DAV sollten bei der Umsetzung einige Gesichtspunkte berücksichtigt werden bei:
1. Begriff der Reparierbarkeit, § 434 Abs. 3 BGB-E: nähere Ausführungen zur Auslegung erforderlich.
2. Hinweispflicht und Verjährungsverlängerung, § 475 Abs. 4 BGB-E: problematisch bei den vielen Produkten, die keine 3 Jahre halten.
3. Reparaturverpflichtung des Herstellers, § 479a ff BGB-E: der dynamische Verweis auf den Anhang zur Ermittlung des Anwendungsbereichs ist für Verbraucher problematisch. Klarstellung erforderlich, dass bei vom Verbraucher selbst verschuldeten Mängeln keine Reparaturverpflichtung besteht.
4. Übergangsbestimmung: Tabelle über das Inkrafttreten der einzelnen Rechtsakte für die Waren wäre hilfreich.
Die freiwillige Nutzung des Formulars über Reparaturinformationen wird begrüßt.
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Referentenentwurf:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 15.01.2026 Federführendes Ministerium: BMJV [alle RV hierzu]
- Zivilrecht [alle RV hierzu]
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Adressatenkreis:
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Versendet am 12.02.2026 an:
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Bundestag
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Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin]
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Bundesregierung
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) [alle SG dorthin]
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