Regelungsvorhaben
Gesetz zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen
Angegeben von:
Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V. Selbsthilfe Demenz (R001162)
am
26.03.2026
Beschreibung:
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024 (1 BvL 1/24) gibt Anlass zu einer Änderung des Betreuungsrechts. Nach geltendem Recht kann der Betreuer gemäß § 1832 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, einwilligen. Diese ausnahmslose Vorgabe kann in Einzelfällen zu einem unangemessenen Eingriff in den Schutzbereich des Artikels 2 Absatz 2 Satz 1 Alternative 2 des Grundgesetzes führen. Die DAlzG befürwortet die Möglichkeit des ambulanten Settings, fordert aber strukturelle Anpassungen für die Umsetzung.
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Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 21/7561 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen Zuständiges Ministerium: BMJV [alle RV hierzu]
Zuvor:
Referentenentwurf (BMJV): Gesetz zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultimaratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen (Vorgang)
- Sonstiges im Bereich "Gesundheit" [alle RV hierzu]