Regelungsvorhaben
Ergänzung des § 33 Abs. 5s SGB V um eine verordnungsfreie Folgeversorgung durch neue Sätze 2 und 3
Angegeben von:
Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (R003313)
am
10.02.2026
Beschreibung:
"Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten is. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Leistung ausschließlich dem Behinderungsausgleich dient."
- Gesundheitsförderung [alle RV hierzu]
-
Adressatenkreis:
-
Versendet am 10.02.2026 an:
-
Bundestag
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
-
-
-