Regelungsvorhaben
Klarstellung zu der in § 82 EStG vorgesehenen Obergrenze für die Zahl der förderfähigen Altersvorsorgeverträge vornehmen
Angegeben von:
aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (R001407)
am
23.12.2025
Beschreibung:
§ 82 Abs.5 EStG-E sieht vor, dass ab dem dritten Vertrag Beiträge nicht mehr als Altersvorsorgebeiträge gelten. Nach unserem Verständnis kann dies nur Verträge betreffen, die nach dem 31.12.2026 abgeschlossen wurden. Verträge, die vor 2027 abgeschlossen wurden, sollen keinen Einfluss haben. So könnten neben Altersvorsorgeverträgen mit Vertragsabschluss z.B. in 2020 und 2021 noch zwei weitere förderfähige Altersvorsorgeverträge nach 2026 abgeschlossen werden (bAV-Verträge bleiben grundsätzlich unberücksichtigt). Erst der dritte und weitere nach 2026 abgeschlossene Altersvorsorgevertrag sollten nicht mehr als Altersvorsorgevertrag gelten. Dies sollte klargestellt werden.
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Referentenentwurf:
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 01.12.2025 Federführendes Ministerium: BMF [alle RV hierzu]
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu]
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]