Regelungsvorhaben
Berücksichtigung der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Notfallreform
Angegeben von:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) (R004506)
am
15.12.2025
Beschreibung:
Für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags nach § 1 Nr. 2 SGB VII, nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen, ist es zwingend erforderlich, die Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Reform der Notfallversorgung mit zu beachten und diese in die Steuerungsmaßnahmen durch das Rettungswesen sowie die neu einzurichtenden Integrierten Notfallzentren (§ 123 SGB V-E neu) und das Gesundheitsleitsystem (§ 133a SGB V-E neu) zu integrieren. Eine möglichst unmittelbare Identifizierung der Zuständigkeit stellt die adäquate Versorgung im Sinne aller Versicherten sicher und vermeidet unnötige Reibungsverluste sowie nachträgliche Zuständigkeitsklärung.
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Referentenentwurf:
Gesetz zur Reform der Notfallversorgung (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 17.11.2025 Federführendes Ministerium: BMG [alle RV hierzu]
- Gesundheitsversorgung [alle RV hierzu]
- Unfallversicherung [alle RV hierzu]