Regelungsvorhaben

Der DAV begrüßt den Entwurf, fordert aber handhabbare Definitionen und ein normiertes Mitwirkungsrecht bei der Sachverständigenauswahl.

Angegeben von:
Deutscher Anwaltverein e.V. (R000952) am 25.11.2025

Beschreibung:
Der DAV begrüßt in seiner Stellungnahme 73/25, dass der Entwurf die EU-Richtlinie vielerorts schonend umsetzt und von dem verfügbaren Freiraum Gebrauch macht. Es ist aber zweifelhaft, ob die Definition des „Ökosystems“ im Entwurf aus strafrechtlicher Sicht als taugliches Kriterium für einen handhabbaren Straftatbestand dienen kann. Zudem empfiehlt der DAV, die in §§324 ff. StGB-E vorausgesetzte „erhebliche Schädigung“ im Gesetz zu definieren. Ferner sollte nach Auffassung des DAV das Recht des Beschuldigten auf Mitwirkung an der Auswahl von Sachverständigen in §73 StPO geregelt werden und mit einem Beweisverwertungsverbot für den Fall des Verstoßes gegen diese Verfahrensvorschrift verbunden werden.

Zu Regelungsentwurf

Betroffene Interessenbereiche (3)

Betroffene Bundesgesetze (14)

Zu diesem RV abgegebene grundlegende Stellungnahmen/Gutachten (1)

  1. SG2511140016 (PDF - 16 Seiten)

    Adressatenkreis:

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