Regelungsvorhaben

Anhebung der 10 Euro Grenze für Streuwerbeartikel

Angegeben von:
Dr. Tanja Wiebe LL.M. – FinTax policy advice (R001023) am 10.07.2025

Beschreibung:
Kern des Anliegens war eine Anhebung der Grenze für Streuwerbeartikel von derzeit 10 Euro zumindest zum Inflationsausgleich auf 15 Euro, besser aber darüber hinaus auf 20 Euro. Sachzuwendungen, deren Anschaffung- oder Herstellungskosten nicht mehr als 10 Euro betragen, sind als Streuwerbeartikel anzusehen. Die Vorschrift des § 37b EStG, wonach Sachzuwendungen pauschal mit 30 Prozent zu versteuern sind, ist daher nicht anzuwenden. Für die Regelung, dass Sachzuwendungen, die bis zu 10 Euro kosten, als Streuwerbeartikel anzusehen sind, gibt es keine gesetzliche Grundlage. Es handelt sich vielmehr um eine Verwaltungsregelung (BMF-Schreiben vom 19.05.2015 (Az. IV C 6 -S 2297-b/14/10001), Rz. 10).

Betroffene Interessenbereiche (1)

Betroffene Bundesgesetze (1)

Aufträge zu diesem RV (1)

  1. Auftrag

    Im Rahmen des Auftrages zur Anhebung der 10 Euro Grenze für Streuwerbeartikel wurden wiederholte Gespräche mit Vertretern den Steuerabteilungen des Bundes und einiger Länder geführt, um die Notwendigkeit der Anhebung der Grenze von derzeit 10 Euro aufgrund der durch die Inflation gestiegenen Preise für Streuwerbeartikel zu erläutern und die Adressaten von den Maßnahmen zu überzeugen.

    Auftraggeber/-innen (1):

    1. RX Deutschland GmbH
      Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
      • Kontaktdaten:
        • Adresse:
          Johannstr. 1
          40476 Düsseldorf
          Deutschland
        • Kontaktinformationen:
          • Telefonnummer: +4921190191133
          • E-Mail-Adressen:
            • petra.lassahn@rxglobal.com
          • Webseiten:
      • Vertretungsberechtigte Person(en):
          • Petra Lassahn
          • Funktion: Director

    Eingesetzte Personen bzw. Unterauftragnehmer/-innen:
    Der Auftrag zur Interessenvertretung wird selbst ausgeführt

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