Regelungsvorhaben
Anhebung der 10 Euro Grenze für Streuwerbeartikel
Angegeben von:
Dr. Tanja Wiebe LL.M. – FinTax policy advice (R001023)
am
10.07.2025
Beschreibung:
Kern des Anliegens war eine Anhebung der Grenze für Streuwerbeartikel von derzeit 10 Euro zumindest zum Inflationsausgleich auf 15 Euro, besser aber darüber hinaus auf 20 Euro. Sachzuwendungen, deren Anschaffung- oder Herstellungskosten nicht mehr als 10 Euro betragen, sind als Streuwerbeartikel anzusehen. Die Vorschrift des § 37b EStG, wonach Sachzuwendungen pauschal mit 30 Prozent zu versteuern sind, ist daher nicht anzuwenden. Für die Regelung, dass Sachzuwendungen, die bis zu 10 Euro kosten, als Streuwerbeartikel anzusehen sind, gibt es keine gesetzliche Grundlage. Es handelt sich vielmehr um eine Verwaltungsregelung (BMF-Schreiben vom 19.05.2015 (Az. IV C 6 -S 2297-b/14/10001), Rz. 10).
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu]
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Auftrag
Im Rahmen des Auftrages zur Anhebung der 10 Euro Grenze für Streuwerbeartikel wurden wiederholte Gespräche mit Vertretern den Steuerabteilungen des Bundes und einiger Länder geführt, um die Notwendigkeit der Anhebung der Grenze von derzeit 10 Euro aufgrund der durch die Inflation gestiegenen Preise für Streuwerbeartikel zu erläutern und die Adressaten von den Maßnahmen zu überzeugen.
Auftraggeber/-innen (1):
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RX Deutschland GmbHGesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
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Kontaktdaten:
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Adresse:
Johannstr. 140476 DüsseldorfDeutschland
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Kontaktinformationen:
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Telefonnummer: +4921190191133
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E-Mail-Adressen:
- petra.lassahn@rxglobal.com
- Webseiten:
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Adresse:
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Vertretungsberechtigte Person(en):
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- Petra Lassahn
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Funktion: Director
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Eingesetzte Personen bzw. Unterauftragnehmer/-innen:
Der Auftrag zur Interessenvertretung wird selbst ausgeführt -