Regelungsvorhaben
TierSchVersV: § 28a rechtssicher präzisieren & wissenschaftliche Einschnitte verhindern; Geltung auf § 4/§ 4c-Tiere erweitern
Angegeben von:
Deutsche Krebsgesellschaft e. V. (R002166)
am
30.06.2025
Beschreibung:
Ziel ist eine eindeutige, rechtssichere Fassung des neuen § 28a zur Verwendung nicht einsetzbarer Tiere. Der Anwendungsbereich soll ausdrücklich auch Tiere umfassen, die zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 4 Abs. 3 bzw. § 4c Abs. 2 Nr. 4b TierSchG getötet werden. Begriffe und Verfahrensschritte sind so zu präzisieren, dass für Antragstellende und Behörden eine einheitliche Praxis gewährleistet ist.
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Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel:
Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung Datum des Referentenentwurfs: 25.07.2024 Federführendes Ministerium: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP) [alle RV hierzu]
- Tierschutz [alle RV hierzu]
- Wissenschaft, Forschung und Technologie [alle RV hierzu]
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Adressatenkreis:
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Versendet am 20.09.2024 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP) [alle SG dorthin]
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