Regelungsvorhaben

TierSchVersV: § 28a rechtssicher präzisieren & wissenschaftliche Einschnitte verhindern; Geltung auf § 4/§ 4c-Tiere erweitern

Angegeben von:
Deutsche Krebsgesellschaft e. V. (R002166) am 30.06.2025

Beschreibung:
Ziel ist eine eindeutige, rechtssichere Fassung des neuen § 28a zur Verwendung nicht einsetzbarer Tiere. Der Anwendungsbereich soll ausdrücklich auch Tiere umfassen, die zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 4 Abs. 3 bzw. § 4c Abs. 2 Nr. 4b TierSchG getötet werden. Begriffe und Verfahrensschritte sind so zu präzisieren, dass für Antragstellende und Behörden eine einheitliche Praxis gewährleistet ist.

Zu Regelungsentwurf

  1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel:
    Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung Datum des Referentenentwurfs: 25.07.2024 Federführendes Ministerium: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP) [alle RV hierzu]

Betroffene Interessenbereiche (2)

Betroffene Bundesgesetze (1)

Zu diesem RV abgegebene grundlegende Stellungnahmen/Gutachten (1)

  1. SG2506260031 (PDF - 5 Seiten)

    Adressatenkreis:

    • Versendet am 20.09.2024 an:

      • Bundesregierung

        • Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP) [alle SG dorthin]

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