Regelungsvorhaben

Hinweis

Dies ist eine historische Version des Regelungsvorhabens. Das Regelungsvorhaben wurde inzwischen aktualisiert.

Zum aktuellen Regelungsvorhaben

Hinweis

Dies ist eine historische Version des Regelungsvorhabens. Das Regelungsvorhaben wurde inzwischen aktualisiert.

Zum aktuellen Regelungsvorhaben

Kein neuer Mindeststrafrahmen bei Einsatz von K.O.-Tropfen bei Raub- und Sexualdelikten erforderlich, stattdessen Fokus auf Prävention.

Angegeben von:
Deutscher Anwaltverein e.V. (R000952) am 19.06.2025

Beschreibung:
Der DAV lehnt den der Bundesregierung zugeleiteten Gesetzesentwurf des Bundesrats ab, welcher in den §§ 177 Abs. 8 und 250 Abs. 2 StGB einen neuen Mindeststrafrahmen beim Einsatz von K.O.-Tropfen o.ä. bei Raub- und Sexualdelikten vorsieht. In Fällen des heimlichen Beibringens von Sedativa zur Ermöglichung von Raub- und Sexualdelikten sind bereits jetzt tat- und schuldangemessene Sanktionsmöglichkeiten vorhanden, wie auch vom BGH in seinem Beschluss vom 08.10.2024 (5 StR 382/24) deutlich gemacht wurde. Es bedarf somit keiner ausdrücklichen Regelung jener Fallkonstellationen. Eine solche Regelung würde auch an der Dunkelziffer und den Nachweis-Problemen nichts ändern. Vordringlich sind aus Sicht des DAV stattdessen stärkere Maßnahmen der Prävention und der Sensibilisierung.

Zu Regelungsentwurf

  1. Bundesrats-Drucksachennummer:
    BR-Drs. 128/25 (Vorgang) [alle RV hierzu]
    Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten

Betroffene Interessenbereiche (2)

Betroffene Bundesgesetze (1)

Zu diesem RV abgegebene grundlegende Stellungnahmen/Gutachten (1)

  1. SG2506170015 (PDF - 7 Seiten)

    Adressatenkreis:

Nach oben blättern