Regelungsvorhaben

Der Nichtraucherschutz soll im BNichtrSchG gemäß dem WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (WHO-FCTC) neu geregelt werden

Angegeben von:
Pro Rauchfrei e.V. (R003833) am 06.06.2025

Beschreibung:
Der bislang durch das BNichtrSchG, § 5 ArbStättV und landesrechtliche Bestimmungen gewährte Nichtraucherschutz genügt nicht den Anforderungen des WHO-FCTC. Danach ist Deutschland völkerrechtlich verpflichtet, den Nichtraucherschutz insbes. an allen Arbeitsplätzen in geschlossenen Räumen, in allen öff. Verkehrsmitteln und an allen öff. geschlossenen Orten zu gewährleisten. Raucherräume dürfen nicht zugelassen werden. Darüber hinaus ist der Nichtraucherschutz gemäß den Empfehlungen des EU-Rates für rauch- und aerosolfreie Umgebungen vom 3.12.2024 (C/2024/7425) auch an öffentlichen Orten im Freien zu gewährleisten. Für die Überarbeitung von BNichtrSchG und ArbStättV hat der Bund gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG die umfassende konkurrierende Gesetzgebungskompetenz.

Betroffene Interessenbereiche (4)

  • Gesundheitsförderung [alle RV hierzu]
  • Kinder- und Jugendpolitik [alle RV hierzu]
  • Verbraucherschutz [alle RV hierzu]
  • Nichtraucherschutz, Tabakprävention, rauchfrei wohnen und arbeiten, rauchfreie Freizeit: Gaststätten, Sport- und Freizeitstätten, Verkehr u.a.

Betroffene Bundesgesetze (2)

Zu diesem RV abgegebene grundlegende Stellungnahmen/Gutachten (1)

  1. SG2506170001 (PDF - 2 Seiten)

    Adressatenkreis:

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