Regelungsvorhaben

Die Betriebssicherheitsverordnung soll so angepasst werden, dass kleinere Betriebe Erleichterungen bei der Explosionsschutzprüfung erfahren

Angegeben von:
Bayerischer Müllerbund e.V. (R004946) am 05.06.2025

Beschreibung:
In § 16 und im Anhang 2, Abschnitt 3 Nr. 5. Wiederkehrende Prüfungen der Betriebssicherheitsverordnung werden Mühlen verpflichtet, alle 3 bzw. 6 Jahre wiederkehrende Prüfungen von befähigten Personen durchführen zu lassen. Nachdem diese i. d. R. nicht in den Betrieben vorhanden sind, müssen hierzu externe Dienstleister beauftragt werden. Dies überfordert besonders kleine und mittelständische Mühlenbetriebe. Im Sinne des Bürokratieabbaus und für den Erhalt der familiengeführten Strukturen, setzen wir uns dafür ein nicht genehmigungspflichtige kleinere Betriebe (gem. 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) mit einer Produktionskapazität von bis zu 300 Tonnen Fertigerzeugnissen von dieser Anforderung auszunehmen.

Betroffene Interessenbereiche (2)

Betroffene Bundesgesetze (1)

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