Regelungsvorhaben
Vorschläge zum Cyber Resilience Act
Angegeben von:
Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) (R001693)
am
31.03.2025
Beschreibung:
Artikel 2 (5) der CRA enthält eine Öffnungsklausel, die eine Beschränkung oder einen Ausschluss für Produkte zulässt, „die unter andere Unionsvorschriften mit Anforderungen fallen, die alle oder einige der Risiken abdecken, die von den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I abgedeckt werden“, wenn dies mit dem für diese Produkte geltenden allgemeinen Rechtsrahmen vereinbar ist und die sektoralen Vorschriften das gleiche oder ein höheres Schutzniveau erreichen als das in dieser Verordnung vorgesehene. EU-weit durch den Finanzsektor vertriebene digitalisierte Finanzprodukte kommen für eine solche Beschränkung oder einen solchen Ausschluss gemäß Artikel 2 (5) in Frage und damit auch für einen entsprechenden delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission.
- Cybersicherheit [alle RV hierzu]
- Datenschutz und Informationssicherheit [alle RV hierzu]
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SG2503310259 (PDF - 19 Seiten)
Adressatenkreis:
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Versendet am 26.03.2025 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
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