Regelungsvorhaben
Aktionsplan für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen
Angegeben von:
Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter (R005951)
am
14.02.2025
Beschreibung:
Richtlinie nach § 75 Abs. 7 SGB V:
Praxen müssen alle Kriterien mit ja/vorhanden oder nein/nicht vorhanden beantworten
Richtlinie nach § 75 Abs. 7 Satz 1 Nummer 3a SGB V
Es darf nichts durch unvollständige Angaben verwässert werden
Neuer § 105 Abs. 1a SGB V:
Neueinfügung Nr. 9 innerhalb des § 105 abs. 1a: Die von den KVen und KZRen zu finanzierenden Maßnahmen aus den gebildeten Strukturfonds werden explizit um Maßnahmen zur Förderung der Herstellung von Barrierefreiheit ergänzt.
§ 99 SGB V:
Der Gesetzgeber sollte klarstellen, das MZEB neben ihrer Funktion als Lotse auch einen Behandlungsauftrag haben.
Ergänzung § 124 Abs. 2 SGB V:
Auch Heilmittelerbringer haben eine Auskunftsverpflichtung gegenüber der Zulassungsstelle
- Gesundheitsversorgung [alle RV hierzu]
- Krankenversicherung [alle RV hierzu]
- Rechte von Menschen mit Behinderung [alle RV hierzu]
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Adressatenkreis:
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Versendet am 09.08.2024 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium für Gesundheit (BMG) [alle SG dorthin]
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