Regelungsvorhaben
Vertretungsmöglichkeit bei Apotheke, die Arzneimittel u.a. patientenindividuell stellt oder verblistert (§ 34)
Angegeben von:
Saarländischer Apothekerverein e.V. (R003659)
am
29.10.2024
Beschreibung:
Sofern eine Apotheke Arzneimittel patientenindividuell stellt oder verblistert (§ 34), Arzneimittel zur parenteralen Anwendung herstellt (§ 35) oder Schutzimpfungen durchführt (§ 35a), ist gem. § 2 Abs. 6 Satz 4 Nr. 3 eine Vertretung des Leiters der Apotheke durch Apothekerassistent:innen oder Pharmazieingenieur:innen nicht möglich. Es ist aber ausreichend, wenn die Vertretung durch Apothekerassistent:innen oder Pharmazieingenieur:innen nur während der Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten ausgeschlossen ist.
- Arzneimittel [alle RV hierzu]