Regelungsvorhaben
Mobilfunkmessung verbraucherfreundlich gestalten
Angegeben von:
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (R001211)
am
30.09.2024
Beschreibung:
Mit dem § 57 Abs. 4 TKG wurden neue Minderungsregelungen im Festnetz und Mobilfunk geschaffen. Die Bundesnetzagentur definiert dafür in einer Allgemeinverfügung die im Gesetz stehenden unbestimmten Rechtsbegriffe. Über den von der Bundesnetzagentur gestellten Überwachungsmechanismus messen Verbraucher:innen ihre mobile Internetgeschwindigkeit und können bei relevanten Abweichungen Minderungs- und Sonderkündigungsansprüche wahrnehmen.
- Internetpolitik [alle RV hierzu]
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SG2409200018 (PDF, 8 Seiten)
Adressatenkreis:
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Versendet am 31.07.2024 an:
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Bundestag
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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Organe [alle SG dorthin]
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Bundesregierung
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Bundesministerium der Justiz (BMJ) [alle SG dorthin]
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Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) [alle SG dorthin]
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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) [alle SG dorthin]
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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) [alle SG dorthin]
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