Regelungsvorhaben

Stärkere Beteiligungsrechte der BÄK bei Ausgestaltung der Rahmenverträge nach §§ 15a; 73d Abs. 1,2; 95 3a; 112a SGB V

Angegeben von:
Bundesärztekammer - Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern (R002002) am 24.09.2024

Beschreibung:
Die Bundesärztekammer (BÄK) sieht es als erforderlich an, dass die Übertragung von Heilkunde an Pflegefachpersonen an nachvollziehbare und transparente Qualifikationsanforderungen gekoppelt wird. Ferner fordert die BÄK, dass ihre Beteiligungsmöglichkeiten über die Abgabe einer Stellungnahme zu den Rahmenverträgen hinausgehen. Beibehaltung der ärztlichen Kernkompetenzen bei selbständiger Erbringung erweiterter heilkundlicher Leistungen (§ 73 d SGB V neu). Die BÄK befürwortet den weiteren Ausbau von regionalen Netzwerken (§ 45d SGB XI neu). Dies sollte jedoch im Hinblick auf die lokalen Formen der Zusammenarbeit auch unter der Einbeziehung von Ärztinnen und Ärzten geschehen. Zusätzlich § 95 Art. 3 (19); § 291 Art. 3 (21); § 342 Art. 3 (35); § 347 Art. 3 (36) § 399 Art. 3 (45).

Zu Regelungsentwurf

  1. Bundestags-Drucksachennummer:
    BT-Drs. 21/1511 (Vorgang) [alle RV hierzu]
    Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege Zuständiges Ministerium: BMG [alle RV hierzu]

Betroffene Interessenbereiche (4)

Betroffene Bundesgesetze (3)

Zu diesem RV abgegebene grundlegende Stellungnahmen/Gutachten (3)

  1. SG2409300180 (PDF - 5 Seiten)

    Adressatenkreis:

    • Versendet am 30.09.2024 an:

  2. SG2511180022 (PDF - 7 Seiten)

    Adressatenkreis:

  3. SG2511180024 (PDF - 19 Seiten)

    Adressatenkreis:

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