Regelungsvorhaben
Nachflexibilisierung von Biogasanlagen
Angegeben von:
RELAW GmbH - Gesellschaft für angewandtes Recht der Erneuerbaren Energien (R001917)
am
17.09.2024
Beschreibung:
Es ist unklar, ob die flexible Leistung einer Bestandsanlage, für welche die Flexibilitätsprämie nach EEG 2012/2014/2017 schon vor 2021 in Anspruch genommen wurde, seit 2021 noch erhöht werden kann (sog. Nachflexibilisierung), und ob in diesem Fall das EEG 2021 oder frühere EEG-Fassungen anzuwenden sind (vgl. § 100 Abs. 2 Nr. 12 EEG 2021). Aus Sicht sowohl von Netzbetreiber- als auch von Anlagenbetreiberverbänden besteht für energiewirtschaftlich sinnvolle Nachflexibilisierungen im aktuellen Rechtsrahmen keine hinreichende Rechtssicherheit.
- Erneuerbare Energien [alle RV hierzu]