Regelungsvorhaben
Vermeidung eines Verstoßes gegen den gesetzl. Zweck der Versorgungsausgleichskasse (Widerspruch zw. § 24 Abs. 2 VersAusglG u. § 1 VersAusglKassG)
Angegeben von:
aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (R001407)
am
06.09.2024
Beschreibung:
Durch die geplanten Änderungen müsste die Versorgungsausgleichskasse Abfindungsbeträgen nach § 24 Abs. 2 VersAusglG aufnehmen. Dies ist ein Problem, weil sie so gezwungen wäre, gegen den in § 1 VersAusglKassG geregelten Zweck, über den auch ihre Satzung nicht hinausgehen darf, zu verstoßen, was auch ihre Körperschaftsteuerfreiheit gefährden könnte. Aus Sicht der aba könnte der Gesetzgeber den Zweck der Versorgungsausgleichskasse in § 1 VersAusglKassG um die Aufnahme von Abfindungsbeträgen nach § 24 Abs. 2 VersAusglG erweitern. Er könnte auch – und das wäre u.E. sachgerecht - die in § 24 Abs. 2 VersAusglG gewählte Formulierung, die nur auf das Wahlrecht an sich und nicht auch auf den Auffangzielversorgungsträger abstellt, noch stärker betonen.
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Referentenentwurf:
Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften (20. WP) (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 23.07.2024 Federführendes Ministerium: Bundesministerium der Justiz (BMJ) [alle RV hierzu]
- Rente/Alterssicherung [alle RV hierzu]