Regelungsvorhaben

Hinweis

Dies ist eine historische Version des Regelungsvorhabens. Das Regelungsvorhaben wurde inzwischen aktualisiert.

Zum aktuellen Regelungsvorhaben

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Zum aktuellen Regelungsvorhaben

Bezüge zwischen § 55 VersAusglG (neu) und § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG (neu)bzw. § 20 Abs. 1 Satz 3 VersAusglG (neu) klären.

Angegeben von:
aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (R001407) am 06.09.2024

Beschreibung:
§ 55 (neu) nimmt lediglich Bezug auf den neuen § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG und nicht auch auf den eben-falls neu eingefügten § 20 Abs. 1 Satz 3 VersAusglG. Die diesbezügliche Begründung des Referentenentwurfs (dort Seite 58) verhält sich dazu nicht direkt. Wir regen an, dass der Gesetzgeber Klarheit über das Verhältnis von § 55 (neu) VersAuslG und § 20 Abs. 1 Satz 3 VersAusglG schafft. Dies kann entweder geschehen, indem er entweder in § 55 (neu) auch auf § 20 Abs. 1 Satz 3 VersAusglG (neu) Bezug nimmt oder indem er in der Gesetzesbegründung zu § 55 (neu) eine ausdrückliche Aussage aufnimmt, dass dies bewusst nicht erfolgt ist.

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