Regelungsvorhaben

Die Abfindung im Rahmen des Sozialpartnermodells im § 22 Absatz 4 S. 3 BetrAVG-E begrüßen wir, jedoch ohne Zustimmungspflicht.

Angegeben von:
aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (R001407) am 25.07.2024

Beschreibung:
Die Abfindung im Rahmen des Sozialpartnermodells im § 22 Absatz 4 S. 3 BetrAVG-E begrüßen wir, weil sie ihm mehr Flexibilität verleiht. Daneben sollte aber die einseitige Möglichkeit der Abfindung durch die Versorgungseinrichtung auch ohne Zustimmung erhalten bleiben.

Zu Regelungsentwurf

  1. Bundesrats-Drucksachennummer:
    BR-Drs. 488/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
    Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz) 1. Zuständiges Ministerium: BMF [alle RV hierzu] 2. Zuständiges Ministerium: BMAS [alle RV hierzu]

    Zuvor:
    Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP) (Vorgang)

Betroffene Interessenbereiche (1)

Betroffene Bundesgesetze (1)

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