Regelungsvorhaben
Flexibilisierung Arbeitszeitgesetz
Angegeben von:
Bundesverband Praktizierender Tierärzte e.V. (R001326)
am
16.07.2024
Beschreibung:
Wir treten ein für eine Wochen- statt Tageshöchstgrenze (vgl. EU-RL 2003/88/EG): Hilfreich wäre, die zulässige Höchstarbeitszeit auf Basis einer Woche zu ermitteln (48/60 Std.), ohne gesetzlich vorzugeben, wie viele Stunden/Tag höchstens gearbeitet werden können. Dann würden Einschränkungen nur noch aus der Mindestruhezeit folgen.
Für die Ruhezeit nach § 5 II bietet das ArbZG eine Flexibilisierung etwa für (humanmedizinische) Krankenhäuser, die für Tierärzte nicht gilt. Auch hier sind laut EU-RL Flexibilisierungen durchaus zulässig.
Wenig hilfreich sind derzeit allenfalls mögliche, einzelfallbezogene (je Arbeitsstätte separat) Ausnahmegenehmigungen, vgl. § 7 V ArbZG). Sie führen zu Wettbewerbsverzerrungen. Da deutschlandweit eine Problematik besteht, reichen punktuelle Lockerungen nicht.
- Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen [alle RV hierzu]