Regelungsvorhaben

Telematikinfrastruktur: Klarstellung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit in der TI

Angegeben von:
Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. (R000815) am 29.06.2024

Beschreibung:
§ 362 Abs. 1 SGB V ist dahingehend zu erweitern, dass sich die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit auch bzgl. der PKV nach § 307 SGB V richtet.

Betroffene Interessenbereiche (2)

Betroffene Bundesgesetze (1)

Nach oben blättern