Regelungsvorhaben

Medizinforschungsgesetz: Änderung des § 130b Abs. 1c SGB V - keine öffentliche Listung festgesetzter Erstattungsbeträge

Angegeben von:
FTI Consulting SC GmbH (R002341) am 28.06.2024

Beschreibung:
Verhandlungen über den Erstattungsbetrag sollten nicht unnötig vorzeitig abgebrochen werden müssen. Erreicht werden kann dies daduch, dass keine öffentliche Listung eines von der Schiedsstelle im Rahmen der Neubewertung eines Bestandsmarktproduktes festgesetzten Erstattungsbetrages stattfindet und der Erstattungsbetrag in diesem Fall lediglich zur rückwirkenden Abrechnung genutzt wird, falls der Erstattungsbetrag der Schiedstelle vom Unternehmen nicht akzeptiert und das betroffene Produkt aus dem Verkehr genommen wird. Eine entsprechende Regelung hätte durch das Medizinforschungsgesetz im neuen § 130b Abs. 1c SGB V erfolgen können.

Zu Regelungsentwurf

  1. Bundestags-Drucksachennummer:
    BT-Drs. 20/11561 (Vorgang) [alle RV hierzu]
    Entwurf eines Medizinforschungsgesetzes 1. Zuständiges Ministerium: BMG [alle RV hierzu] 2. Zuständiges Ministerium: BMUV (20. WP) [alle RV hierzu]

Betroffene Interessenbereiche (5)

Betroffene Bundesgesetze (1)

Aufträge zu diesem RV (1)

  1. Auftrag

    Beauftragung zur Beobachtung und Analyse von politischen Debatten und Gesetzgebungsverfahren im Zusammenhang mit den Markt- und Erstattungsbedingungen für Arzneimittel, insbesondere mit Blick auf Arzneimittel für Seltene Erkrankungen (sog. Orphan Drugs). Zudem bezieht sich die Beauftragung auf den Erhalt sachgerechter Marktbedingungen für zugelassene, Cannabis-basierte Fertigarzneimittel, insbesondere hinsichtlich der Beibehaltung des Genehmigungsvorbehalts sowie der Anwendung heilmittelwerberechtlicher Regelungen auf Medizinalcannabisprodukte. Zum Zweck der Interessensvertretung werden Gesprächstermine mit Mitgliedern des Deutschen Bundestags und deren Mitarbeitern, Mitarbeitern von Bundesministerien sowie mit Verbänden organisiert. Auch die Teilnahme an einschlägigen Branchen- und politischen (Netzwerk-)Veranstaltungen wird für die Interessensvertretung genutzt.

    Auftraggeber/-innen (1):

    Eingesetzte Personen bzw. Unterauftragnehmer/-innen (2):

    Betraute Personen (2):

    1. Hannah Hückstädt
    2. Caroline Alice Mücke-Kemp
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