Regelungsvorhaben
Anpassung der Impressumspflicht § 5 DDG
Angegeben von:
HateAid gGmbH (R001880)
am
27.06.2024
Beschreibung:
Die in § 5 DDG vorgesehene Impressumspflicht sollte zum besseren Schutz vor digitaler Gewalt angepasst werden. Nutzende sollten bei Ermangelung offizieller Büroräume nicht dazu verpflichtet sein, ihre Privatanschrift im Impressum anzugeben. Stattdessen sollte es lediglich auf die Erreichbarkeit unter der angegeben Anschrift ankommen sodass auch die Angabe einer anwaltlichen Vertretung oder eines Co-Working-Spaces möglich wird.
- Zivilrecht [alle RV hierzu]