Regelungsvorhaben
Einflussnahme auf den Gesetzesentwurf zum Sicherheitsgewerbe
Angegeben von:
BDKV Bundesverband der Konzert- und Veranstaltungswirtschaft e. V. (R000656)
am
27.06.2024
Beschreibung:
Änderung der Formulierung zur "Bewachungstätigkeit" (§ 2 Abs. 1 u. 2): Tätigkeiten, die nicht direkt
zum Schutz von Eigentum, Besitz, Leben, körperlicher Unversehrtheit oder persönlicher Freiheit
beitragen und nur indirekt zu diesem Zweck dienen, gelten nicht als Bewachungstätigkeiten. Dies
trifft insbesondere auf Personen zu, die nicht befugt sind, das Hausrecht im Namen des Haus-
rechtsinhabers aktiv gegenüber Dritten durchzusetzen.
Änderung zu § 2 Abs. 3 Nr. 2: Bewachungstätigkeiten der Kategorie 2 umfassen ak-
tive Maßnahmen, um Eigentum, Besitz, Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche
Freiheit bei Veranstaltungen zu schützen.
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Referentenentwurf:
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sicherheitsgewerbes (20. WP) (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 31.07.2023 Federführendes Ministerium: BMI (20. WP) [alle RV hierzu]
- Arbeitsmarkt [alle RV hierzu]