Regelungsvorhaben
Keine zusätzlichen bürokratischen Meldepflichten für Transportunternehmen im VUDat-DV
Angegeben von:
Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. (R003514)
am
27.06.2024
Beschreibung:
Die Verkehrsunternehmensdatei wird nach § 15 GüKG vom BALM betrieben. Die Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung (VUDat-DV) regelt die einzelnen Modalitäten und die Pflichten der Unternehmen bzgl. der vorzunehmenden Eintragungen und der zur Verfügung zu stellenden Information. Der BGL setzt sich dafür ein, dass keine zusätzlichen bürokratischen Meldepflichten für Transportunternehmen, die vermeidbar wären, in die VUDat-DV aufgenommen werden.
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Referentenentwurf:
Erste Verordnung zur Änderung der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung und anderer Verordnungen (20. WP) (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 08.01.2024 Federführendes Ministerium: BMDV (20. WP) [alle RV hierzu]
- Güterverkehr [alle RV hierzu]
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Adressatenkreis:
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Versendet am 01.03.2024 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP) [alle SG dorthin]
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