Regelungsvorhaben

Änderung §130a Abs. 8 SGB V: Ausschreibungen erst ab vier Marktteilnehmern, zwingende Mehrfachvergabe und Berücksichtigung des Pharmastandortes Europa

Angegeben von:
Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (R001463) am 26.06.2024

Beschreibung:
Änderung des §130a Abs. 8 SGB V dahingehend, dass Ausschreibungen erst ab vier Marktteilnehmern zulässig sind, eine zwingende Mehrfachvergabe vorgegeben wird und eine Berücksichtigung des Pharma-Standortes Europa

Betroffene Interessenbereiche (1)

Betroffene Bundesgesetze (1)

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