Regelungsvorhaben
Änderung §130a Abs. 8 SGB V: Ausschreibungen erst ab vier Marktteilnehmern, zwingende Mehrfachvergabe und Berücksichtigung des Pharmastandortes Europa
Angegeben von:
Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (R001463)
am
26.06.2024
Beschreibung:
Änderung des §130a Abs. 8 SGB V dahingehend, dass Ausschreibungen erst ab vier Marktteilnehmern zulässig sind, eine zwingende Mehrfachvergabe vorgegeben wird und eine Berücksichtigung des Pharma-Standortes Europa
- Arzneimittel [alle RV hierzu]