Regelungsvorhaben

EbAV nur in geplante FIDA-VO einbeziehen, soweit sie für alle interessierten Kunden offen sind

Angegeben von:
aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (R001407) am 25.06.2024

Beschreibung:
In Zusammenhang mit dem KOM-Vorschlag für Verordnung über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten (FIDA) empfiehlt die aba Rat und EU-Parlament Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) nur insoweit einbeziehen, wie sie "für alle interessierten Kunden zugänglich“ sind. EbAV sind – anders als Anbieter von Finanzprodukten – grundsätzlich nicht zugänglich für „Verbraucher“. Ansprüche in betrieblichen Versorgungssystemen ähneln eher den Ansprüchen in staatlichen Systemen der ersten Säule (bei denen die Teilnahme verpflichtend ist) als den Vorsorgeprodukten der dritten Säule. Existierende nationale Trackingsystem sind für den Überblick über Altersvorsorgeansprüche das vorzugswürdige Instrument.

Betroffene Interessenbereiche (1)

Zu diesem RV abgegebene grundlegende Stellungnahmen/Gutachten (1)

  1. SG2406240151 (PDF - 3 Seiten)

    Adressatenkreis:

    • Versendet am 19.04.2024 an:

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