Regelungsvorhaben
Verhinderung von Täuschungen bei der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung
Angegeben von:
Deutscher Verkehrssicherheitsrat (DVR) e.V. (R001997)
am
24.06.2024
Beschreibung:
Schaffung eines Straftratbestands für Täuschungsversuche in der Fahrerlaubnisprüfung in besonders schweren Fällen.
Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) sollte in §11 Abs. 3 Nr. 3 FeV zur Klarstellung um den Tatbestand der Täuschungshandlungen ergänzt werden.
Die Täuschungshandlung sollte für sämtliche beteiligten Personen zu einem strafrechtlichen und/oder ordnungswidrigen Handeln erklärt und in § 75 FeV aufgenommen werden.
Zudem sollte diese Ordnungswidrigkeit wegen ihrer potenziellen Gefährlichkeit für die Verkehrssicherheit in die Anlage 13 zur FeV aufgenommen und mit zwei Punkten im Fahreignungsregister bewertet werden. Die Verwirklichung des Tatbestandes sollte mit 500 Euro Bußgeld sowie einem Monat Fahrverbot – bewehrt werden.
- Straßenverkehr [alle RV hierzu]