Regelungsvorhaben

Datenspeicherung über automatisierten Fahrbetrieb gesetzlich regeln: Fahrmodusspeicher nach § 63a StVG

Angegeben von:
Deutscher Verkehrssicherheitsrat (DVR) e.V. (R001997) am 24.06.2024

Beschreibung:
Der Gesetzgeber soll eine Regelung erlassen, dass der im crashsicheren lokalen Fahrzeugspeicher gespeicherte Datensatz baldmöglichst auf einen neutralen Datenspeicher außerhalb des Fahrzeugs übertragen werden muss, wobei nach erfolgreicher Übertragung der Datensatz im Fahrzeug spätestens nach Halterwechsel zu löschen ist. Die Verwaltung des Datenzugangs sollte von einer unabhängigen Stelle (Datentreuhänder) übernommen werden. Der Datentreuhänder darf weder ein wirtschaftliches Interesse an den Daten haben noch als potentiell Haftender in Betracht kommen. Die korrekte Funktionsfähigkeit und Softwareintegrität des Fahrmodusspeichers müssen im Rahmen der Hauptuntersuchung nach §29 und Anhang VIIIa StVZO verifiziert werden können.

Betroffene Interessenbereiche (1)

Betroffene Bundesgesetze (2)

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