Regelungsvorhaben
Beibehaltung von § 1 Abs. 1 Nr. 6 KassenSichV + Erleichterung der Prüfung von Fiskaldaten
Angegeben von:
Verband der Deutschen Automatenindustrie e.V. (R001223)
am
20.06.2024
Beschreibung:
In Geldspielgeräten stellt eine von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt geprüfte und zugelassene Kontrolleinrichtung die Einhaltung der spielrechtlichen Vorschriften fest. §§ 13 Nr. 9, 9a SpielV enthalten die Pflicht, dass ein Geldspielgerät bestimmte Daten (z.B. Einsätze und Gewinne) erfasst und dauerhaft aufzeichnet. Die Einbeziehung von Geld- und Warenspielgeräten in die KassenSichV ist ungeeignet und nicht erforderlich. Manipulationsschutz der aufgezeichneten Daten und Spielerschutz durch Einhaltung der technischen Voraussetzungen in §§ 12, 13 SpielV sind durch Spezialvorschriften gewährleistet. Finanzbehörden können und sollen durch die Verwendung entsprechender Prüftools einfach und automatisiert die im Gerät manipulationssicher vorliegenden Fiskaldaten prüfen und auswerten.
- Öffentliches Recht [alle RV hierzu]
- Sonstiges im Bereich "Recht" [alle RV hierzu]