Regelungsvorhaben
Beibehaltung der gesetzlichen Regelungen zur Vorfälligkeitsentschädigung
Angegeben von:
Verband der Privaten Bausparkassen e.V. (R000755)
am
20.06.2024
Beschreibung:
Die gesetzlichen Regelungen zur Vorfälligkeitsentschädigung sollen unverändert beibehalten werden. Zwar legt der aktuelle Koalitionsvertrag fest, dass die Kosten für Vorfälligkeitsentschädigungen „auf das Angemessene“ begrenzt werden sollen. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 14. März 2024, Az. C-563/22, die in Deutschland übliche Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (sogenannte Aktiv-Passiv-Methode) für mit der Wohnimmobilienkreditrichtlinie vereinbar erklärt. Auch der Bundesgerichtshof hat diese Berechnungsmethode in ständiger Rechtsprechung als angemessen anerkannt.
- Bank- und Finanzwesen [alle RV hierzu]
- Verbraucherschutz [alle RV hierzu]
- Zivilrecht [alle RV hierzu]
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Adressatenkreis:
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Versendet am 02.05.2024 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
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