Regelungsvorhaben

§ 11 (3) Baunutzungsverordnung

Angegeben von:
Dr. Michael Vesper (R001686) am 30.05.2024

Beschreibung:
Änderung des § 11 (3) BauNVO mit dem Ziel, die bisherige Definition des großflächigen Einzelhandels angesichts der realen Entwicklungen zu öffnen.

Betroffene Interessenbereiche (1)

Betroffene Bundesgesetze (1)

Aufträge zu diesem RV (1)

  1. Auftrag

    Änderung des § 11 (3) BauNVO

    Eingesetzte Personen bzw. Unterauftragnehmer/-innen:
    Der Auftrag zur Interessenvertretung wird selbst ausgeführt

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