Regelungsvorhaben
§ 11 (3) Baunutzungsverordnung
Angegeben von:
Dr. Michael Vesper (R001686)
am
30.05.2024
Beschreibung:
Änderung des § 11 (3) BauNVO mit dem Ziel, die bisherige Definition des großflächigen Einzelhandels angesichts der realen Entwicklungen zu öffnen.
- Sonstiges im Bereich "Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen" [alle RV hierzu]
-
Auftrag
Änderung des § 11 (3) BauNVO
Auftraggeber/-innen (1):
Eingesetzte Personen bzw. Unterauftragnehmer/-innen:
Der Auftrag zur Interessenvertretung wird selbst ausgeführt -