Regelungsvorhaben
Modernisierung des Seelotsgesetzes
Angegeben von:
Bundesverband der See-und Hafenlotsen e.V. (BSHL) (R005166)
am
27.05.2024
Beschreibung:
U. a.
1. § 35 (2) Nr. 6. SeeLG: Wenn auf einem Seelotsrevier das tarifliche Lotsgeld-Soll-Aufkommen nicht erreicht wird, sollen die Mindereinnahmen ausgeglichen werden. Der BSHL hierzu ein Rechtsgutachten dem BMDV überreicht.
2. § 45 (3) SeeLG "Normale Inanspruchnahme": Diese dehnbare Rechtsbegriff wurde 1954 in das SeeLG eingeführt. Der BSHL fordert die Anlehnung bei der Arbeitszeitgestaltung der Seelotsen an die Europäische Arbeitszeitrichtlinie und diese Festschreibung im Seelotsgesetz.
3. § 21 SeeLG: Die Haftung der Seelotsen soll auf eine, dem internationalen Standard vergleichbare Haftungsbeschränkung angepasst werden.
4. § 8 (2) SeeLG: Zulassung neuer Seelotsbewerber im Einvernehmen mit den Lotsenbrüderschaften..
5. Einführung einer Versorgungsregelung (SeeLG) im Mutterschutz.
- Schifffahrt [alle RV hierzu]
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SG2405270005 (PDF - 30 Seiten)
Adressatenkreis:
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Versendet am 04.03.2024 an:
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Bundestag
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Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin]
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Gremien [alle SG dorthin]
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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Organe [alle SG dorthin]
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Bundesregierung
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Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP) [alle SG dorthin]
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