Regelungsvorhaben

Modernisierung des Seelotsgesetzes

Angegeben von:
Bundesverband der See-und Hafenlotsen e.V. (BSHL) (R005166) am 27.05.2024

Beschreibung:
U. a. 1. § 35 (2) Nr. 6. SeeLG: Wenn auf einem Seelotsrevier das tarifliche Lotsgeld-Soll-Aufkommen nicht erreicht wird, sollen die Mindereinnahmen ausgeglichen werden. Der BSHL hierzu ein Rechtsgutachten dem BMDV überreicht. 2. § 45 (3) SeeLG "Normale Inanspruchnahme": Diese dehnbare Rechtsbegriff wurde 1954 in das SeeLG eingeführt. Der BSHL fordert die Anlehnung bei der Arbeitszeitgestaltung der Seelotsen an die Europäische Arbeitszeitrichtlinie und diese Festschreibung im Seelotsgesetz. 3. § 21 SeeLG: Die Haftung der Seelotsen soll auf eine, dem internationalen Standard vergleichbare Haftungsbeschränkung angepasst werden. 4. § 8 (2) SeeLG: Zulassung neuer Seelotsbewerber im Einvernehmen mit den Lotsenbrüderschaften.. 5. Einführung einer Versorgungsregelung (SeeLG) im Mutterschutz.

Betroffene Interessenbereiche (1)

Betroffene Bundesgesetze (1)

Zu diesem RV abgegebene grundlegende Stellungnahmen/Gutachten (1)

  1. SG2405270005 (PDF - 30 Seiten)

    Adressatenkreis:

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