Regelungsvorhaben
Steuerliche Gleichbehandlung von Vergnügungsparks
Angegeben von:
Verband Deutscher Freizeitparks und Freizeitunternehmen e.V. (R000503)
am
23.05.2024
Beschreibung:
Die EU-Richtlinie 2006/112/EG berechtigt nach Anhang III, Ziffer 7 zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Eintrittsentgelte u.a. für Vergnügungsparks, Zoos, Museen und Kinos. Während alle Nachbarländer sämtliche genannten Einrichtungsarten ermäßigt besteuern oder befreien, werden in Deutschland ausschließlich Vergnügungsparks mit dem vollen Umsatzsteuersatz belegt. Alle übrigen Einrichtungsarten werden mit 7 % oder 0 % besteuert. Diese Ungleichbehandlung verursacht Wettbewerbsnachteile im europäischen Vergleich, hemmt Investitionen und gefährdet Standorte insbesondere im ländlichen Raum. Der VDFU setzt sich für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Eintrittsentgelte von Freizeitparks ein. Weitere Informationen: www.diefairesieben.de
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu]
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