Regelungsvorhaben
Mehr Flexibilität in der TÄHAV
Angegeben von:
Bundestierärztekammer e.V. - Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Tierärztekammern (R002781)
am
15.05.2024
Beschreibung:
§ 10, Abgabe kleiner Mengen zwischen tierärztlichen Hausapotheken: Die Bundestierärztekammer begrüßt, dass von der nach Artikel 99 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 möglichen Abgabe kleiner Mengen von Tierarzneimitteln ohne Großhandelsvertriebserlaubnis, im Referentenentwurf zur TÄHAV Gebrauch gemacht werden soll. Des Weiteren wäre diese Flexibilität auch für Veterinärbehörden wünschenswert, die Tierarzneimittel für den Fall des Ausbruchs von hochkontagiösen Tierseuchen vorrätig halten und im Fall des Nicht-Ausbruchs diese nach Ablauf des Verfallsdatums regelmäßig vernichten und entsorgen müssen. Daher sollten die Regelungen die Abgabe an Veterinärbehörden gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 3 Tierarzneimittelgesetz (TAMG) einschließen.
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Referentenentwurf:
Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (Tierärztliche Hausapothekenverordnung - TÄHAV) (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 08.12.2023 Federführendes Ministerium: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) [alle RV hierzu]
- Arzneimittel [alle RV hierzu]
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Adressatenkreis:
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Versendet am 25.03.2024 an:
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Bundestag
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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Bundesregierung
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Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) [alle SG dorthin]
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