Regelungsvorhaben
Beitragsbefreiung für Schul- und Internatskosten von im BKGG genannten Mitarbeitern in der humanitären Hilfe
Angegeben von:
netzwerk-m e.V. (R002298)
am
02.05.2024
Beschreibung:
Der Staat übernimmt für Entwicklungshelfer den Großteil der Schul- und Internatskosten ihrer Kinder als steuerfreie Unterhaltsleistung (§ 3 Nr. 64 EStG), die zugleich nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV beitragsfrei sind. Für im BKGG genannten Mitarbeiter entwicklungsrelevanter NGOs fehlt jedoch eine entsprechende Regelung, sodass von Spenden finanzierte Schulkosten als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gelten. Um eine Gleichbehandlung zu erreichen, schlagen wir folgende Ergänzung der SvEV vor: § 1 Abs. 15a – Vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Schul- und Internatskosten für Kinder der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKGG genannten Personen.
- Entwicklungspolitik [alle RV hierzu]
- Schulische Bildung [alle RV hierzu]