Regelungsvorhaben

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Dies ist eine historische Version des Regelungsvorhabens. Das Regelungsvorhaben wurde inzwischen aktualisiert.

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Steuerbefreiung für Mitarbeiter in der humanitären Hilfe hinsichtlich Schul- und Internatskosten

Angegeben von:
netzwerk-m e.V. (R002298) am 02.05.2024

Beschreibung:
Der Staat übernimmt zum größten Teil die Schul- und Internatskosten von Entwicklungshelfern als steuerfreie Unterhaltsleistung. Nach § 3 Nr. 64 EStG sind diese nicht zu besteuern und bewirken zugleich eine Befreiung der Verbeitragung in § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV. Da Mitarbeiter entwicklungsrelevanter NGOs im EStG unerwähnt bleiben, sind die Schulkosten, die von ihren Spenden beglichen werden, in der Sozialversicherung zu verbeitragen. Um ihre Gleichbehandlung zu erzielen, sollte die Steuerbefreiung im § 3 Nr. 64 EStG um den Begünstigtenkreis im § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKGG ausgedehnt werden.

Betroffene Interessenbereiche (2)

Betroffene Bundesgesetze (1)

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