Regelungsvorhaben
§ 219 Abs. 2 SGB IX: Reform der Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)
Angegeben von:
Anthropoi Selbsthilfe | Bundesvereinigung Selbsthilfe im anthroposophischen Sozialwesen e.V. (R001523)
am
29.04.2024
Beschreibung:
Anthropoi Selbsthilfe begrüßt es, dass das Entgeltssystem in der WfbM reformiert werden
soll. Wir erachten eine gerechte und transparente Bezahlung von WfbM-Beschäftigten, so
dass diese nicht ergänzend auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen sind, für
notwendig.
Aus Sicht von Anthropoi Selbsthilfe ist bei dieser Reform auch zwingend die Gruppe der
Menschen mit Assistenzbedarf zu berücksichtigen, die aktuell keinen Zugang zur WfbM
haben. Art 27 UN-BRK gewährt allen Menschen mit Behinderung ein Recht auf Arbeit. Das
Zugangskriterium Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit zu Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben muss deswegen gestrichen werden.
- Rechte von Menschen mit Behinderung [alle RV hierzu]