Regelungsvorhaben

§ 219 Abs. 2 SGB IX: Reform der Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)

Angegeben von:
Anthropoi Selbsthilfe | Bundesvereinigung Selbsthilfe im anthroposophischen Sozialwesen e.V. (R001523) am 29.04.2024

Beschreibung:
Anthropoi Selbsthilfe begrüßt es, dass das Entgeltssystem in der WfbM reformiert werden soll. Wir erachten eine gerechte und transparente Bezahlung von WfbM-Beschäftigten, so dass diese nicht ergänzend auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen sind, für notwendig. Aus Sicht von Anthropoi Selbsthilfe ist bei dieser Reform auch zwingend die Gruppe der Menschen mit Assistenzbedarf zu berücksichtigen, die aktuell keinen Zugang zur WfbM haben. Art 27 UN-BRK gewährt allen Menschen mit Behinderung ein Recht auf Arbeit. Das Zugangskriterium Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben muss deswegen gestrichen werden.

Betroffene Interessenbereiche (1)

Betroffene Bundesgesetze (1)

Nach oben blättern