Regelungsvorhaben

Einführung einer Fristenregelung im ersten Gesetz zur Änderung des BDSG

Angegeben von:
ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e. V.. (R000245) am 03.04.2024

Beschreibung:
Aktuell gibt es keine gesetzliche Regelung, die festlegt, ab wann keine Auskunft mehr über die Empfänger von Daten erteilt werden muss. Laut DSGVO sind Unternehmen nicht verpflichtet, zusätzliche Daten zur Identifizierung einer Person ausschließlich zur Einhaltung der DSGVO zu speichern. Dennoch könnte die Speicherung der konkreten Empfänger rechtlich zulässig sein, aber die Dauer dieser Speicherung ist unklar. Eine gesetzliche Konkretisierung im BDSG n.F. würde mehr Rechtssicherheit bringen. Eine klare Regelung, ab wann eine Auskunftsanfrage abgelehnt werden kann, wäre wünschenswert, um Rechtssicherheit zu schaffen.

Zu Regelungsentwurf

  1. Bundesrats-Drucksachennummer:
    BR-Drs. 72/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
    Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Zuständiges Ministerium: BMI (20. WP) [alle RV hierzu]

    Zuvor:
    Referentenentwurf (BMI) (20. WP): Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (Vorgang)
  2. Bundestags-Drucksachennummer:
    BT-Drs. 20/10859 (Vorgang) [alle RV hierzu]
    Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Zuständiges Ministerium: BMI (20. WP) [alle RV hierzu]

    Zuvor:
    Referentenentwurf (BMI) (20. WP): Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (Vorgang)

Betroffene Interessenbereiche (3)

Betroffene Bundesgesetze (1)

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