Regelungsvorhaben
Leitlinien nach Artikel 8 Abs. 4 S. 5 RICHTLINIE (EU) 2019/904
Angegeben von:
Verband der Zigarettenpapier verarbeitenden Industrie e.V. (R001286)
am
15.03.2024
Beschreibung:
Nach Artikel 8 Abs. 4 S. 5 der RICHTLINIE (EU) 2019/904 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt veröffentlicht die Kommission in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten Leitlinien für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Kosten von Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen.
Bei der Erstellung der Leitlinien nach Artikel 8 Abs. 4 S. 5 der Einwegkunststoffrichtlinie soll durch die Bundesrepublik Deutschland sichergestellt werden, dass der Dialog zur Kostenfestlegung zwischen den beteiligten Akteuren transparent festgelegt wird, wie es Artikel 8 Abs. 4 S. 1 der vorgenannten Richtlinie bestimmt.
- Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz [alle RV hierzu]
- Sonstiges im Bereich "Umwelt" [alle RV hierzu]
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Adressatenkreis:
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Versendet am 05.03.2024 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP) [alle SG dorthin]
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