Regelungsvorhaben
Leitlinien nach Artikel 8 Abs. 4 S. 5 RICHTLINIE (EU) 2019/904
Angegeben von:
Verband der Zigarettenpapier verarbeitenden Industrie e.V. (R001286)
am
15.03.2024
Beschreibung:
Nach Artikel 8 Abs. 4 S. 5 der Richtlinie (EU) 2019/904 vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt veröffentlicht die Kommission in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten Leitlinien für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Kosten von Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen. Bei der Erstellung der Leitlinien durch die Europäische Kommission soll keine Bezugnahme auf Artikel 5.3 der WHO-FCTC erfolgen, damit der Dialog zur Kostenfestlegung zwischen den beteiligten Akteuren transparent und sachgemäß geführt werden kann, wie es Artikel 8 Abs. 4 S. 1 der vorgenannten Richtlinie bestimmt.
- Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz [alle RV hierzu]
- Sonstiges im Bereich "Umwelt" [alle RV hierzu]
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Adressatenkreis:
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Versendet am 05.03.2024 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) [alle SG dorthin]
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