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5 Stellungnahmen/Gutachten (SG) zur Suche nach »"470/26"« gefunden

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  • Bezug zu konkreten Regelungsentwürfen: RV mit Angabe von Bundesratsdrucksachen

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Gefundene Stellungnahmen/⁠Gutachten (5)

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Erhalt des gesonderten Ausschreibungssegments für besondere Solaranlagen zum Schutz vor ungleichem Wettbewerb für Agri-PV, Erhalt der erhöhten Vergütung für kleine Agri-PV-Anlagen außerhalb der Ausschreibungen, Gezielte Unterstützung für regionalen Bio-Biogasanlagen durch: Berücksichtigung landwirtschaftlicher Mehrwerte und systemdienlicher Vorteile im Rahmen der qualitativen Kriterien (§ 88d n.F.), Einführung einer Vergütungsklasse für 'Ökologisch Wertvolle Substrate' (ÖWS) wie Kleegrasgemenge, Blühstreifen und Zwischenfrüchte, Gleichstellung von ÖWS mit Wirtschaftsdüngern durch Verankerung innerhalb der Sondervergütungsklasse für Gülle und Mist, Planungssicherheit für kleine Altanlagen (bis 150 kWel): Geltung der Anschlussregelung bei Einsatz von mindestens 80 Masse-% ÖWS

    • Bereitgestellt von: Bioland e.V. am 08.09.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 470/26 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor
    • Adressatenkreis:
      • 22.07.2026

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Änderung der Zeitpunkte, ab denen für verschiedene Größenklassen von PV-Anlagen eine Direktvermarktung verpflichtend ist, indem die in § 21 Abs. 1 EEG-E befindlichen fixen Kalenderdaten als Fristen für Digitalisierungsmaßnahmen nach § 29 Abs. 1 MsbG übernommen werden Die Direktvermarktungspflicht sollte stattdessen dann greifen, wenn jene Digitalisierungsmaßnahmen erfolgreich abgeschlossen wurden. Außerdem eine Aufnahme von „Interoperabilität zwischen Netzen und Erzeugungsanlagen“ als zusätzlich technische Mindestanforderung nach § 19 Abs. 3 EnWG, weil auch dies eine Voraussetzung für systemdienliche Direktvermarktung ist.

    • Bereitgestellt von: ALDI SÜD Dienstleistungs-SE & Co. oHG am 30.09.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 470/26 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor
      2. BT-Drs. 21/7867 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (3):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Änderung der Zeitpunkte, ab denen für verschiedene Größenklassen von PV-Anlagen eine Direktvermarktung verpflichtend ist, indem die in § 21 Abs. 1 EEG-E befindlichen fixen Kalenderdaten als Fristen für Digitalisierungsmaßnahmen nach § 29 Abs. 1 MsbG übernommen werden Die Direktvermarktungspflicht sollte stattdessen dann greifen, wenn jene Digitalisierungsmaßnahmen erfolgreich abgeschlossen wurden. Außerdem eine Aufnahme von „Interoperabilität zwischen Netzen und Erzeugungsanlagen“ als zusätzlich technische Mindestanforderung nach § 19 Abs. 3 EnWG, weil auch dies eine Voraussetzung für systemdienliche Direktvermarktung ist.

    • Bereitgestellt von: ALDI Nord Holding Stiftung & Co. KG am 30.09.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 470/26 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor
      2. BT-Drs. 21/7867 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (3):
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Bundesregierung plant im Rahmen der EEG-Novelle und des sogenannten Netzpakets eine Anpassung des Förderdesigns und des Netzanschlusses von Erneuerbaren Energien. MIBRAG lehnt die Möglichkeit einer pauschalen Begrenzung des Netzanschlusses für Windenergieanlagen ab, da sie den Vertrauensschutz und tatsächliche Netzkapazitäten nicht ausreichend berücksichtigt. Zudem darf die EEG-Novelle große PV-Projekte auf Bergbaufolgeflächen nicht wirtschaftlich gefährden. Daher fordert MIBRAG praxisgerechte Übergangsregelungen sowie den Erhalt attraktiver Förderbedingungen für Erneuerbaren-Projekte auf Rekultivierungsflächen.

    • Bereitgestellt von: MIBRAG GmbH am 01.09.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 470/26 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor
      2. BR-Drs. 471/26 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens
    • Adressatenkreis:
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