Stellungnahme/Gutachten
Details zu Stellungnahme/Gutachten
SG2610160025
(PDF - 15 Seiten)
Zu Regelungsvorhaben:
Aktuelle und interoperable Straßeninfrastrukturdaten im Bundesfernstraßennetz
Die rechtlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen für die Erhebung, Aktualisierung, Qualitätssicherung und Nutzbarmachung digitaler Bestands-, Zustands- und Infrastrukturdaten im Bundesfernstraßennetz müssen verbessert werden. Ziel ist eine vollständigere, aktuellere und interoperable Datenbasis für Bundesautobahnen und Bundesstraßen. Dazu gehören insbesondere Straßeninformationsbanken, standardisierte Datenstrukturen, moderne 3D-Erfassung, Mobile Mapping, GIS-Anwendungen, BIM-Bestandsmodelle und digitale Zwillinge. Die in §5 (IVSG) festgehaltene Pflicht zur Datenbereitstellung soll auf weitere Straßeninfrastrukturdaten als bisher in den in §2 Nummer 6 (IVSG) festgelegten Begriffsbestimmungen erweitert werden.
Bereitgestellt von:
WMP EUROCOM AG (R007344)
am
16.10.2026
Adressatenkreis:
-
Versendet am 13.10.2026 an:
-
Bundestag
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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-
Bundesregierung
-
Bundesministerium für Verkehr (BMV) [alle SG dorthin]
-
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Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 21/4099 (Vorgang) [alle SG hierzu]
Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes Zuständiges Ministerium: BMV [alle SG hierzu]
- Digitalisierung [alle SG hierzu]
- Kommunikations- und Informationstechnik [alle SG hierzu]
- Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung [alle SG hierzu]
- Sonstiges im Bereich "Verkehr" [alle SG hierzu]
- Straßenverkehr [alle SG hierzu]
- Verkehrsinfrastruktur [alle SG hierzu]
- Verkehrspolitik [alle SG hierzu]
-
Auftrag
Die rechtlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen für die Erhebung, Aktualisierung, Qualitätssicherung und Nutzbarmachung digitaler Bestands-, Zustands- und Infrastrukturdaten im Bundesfernstraßennetz müssen verbessert werden. Ziel ist eine vollständigere, aktuellere und interoperable Datenbasis für Bundesautobahnen und Bundesstraßen. Dazu gehören insbesondere Straßeninformationsbanken, standardisierte Datenstrukturen, moderne 3D-Erfassung, Mobile Mapping, GIS-Anwendungen, BIM-Bestandsmodelle und digitale Zwillinge. Die in §5 (IVSG) festgehaltene Pflicht zur Datenbereitstellung soll auf weitere Straßeninfrastrukturdaten als bisher in den in §2 Nummer 6 (IVSG) festgelegten Begriffsbestimmungen erweitert werden.
Auftraggeber/-innen (1):
Eingesetzte Personen bzw. Unterauftragnehmer/-innen (2):
Betraute Personen (2):
- Andreas Schwenk
-
Alexander Bartz
Tätigkeit bis 03/25:
Mitglied des Deutschen Bundestages
-