Stellungnahme/Gutachten

Details zu Stellungnahme/Gutachten
SG2602190017 (PDF - 2 Seiten)

Zu Regelungsvorhaben:
Einzelfallprüfungen nach § 52 WHG statt pauschaler Verbote

Ein Teil der oberflächennahen Rohstofflagerstätten liegt in oder im Umfeld von Wasserschutzgebieten. § 52 WHG verpflichtet die Behörden ausdrücklich zu einer fallbezogenen Prüfung, in der der Gewässerschutz und die Belange der Rohstoffgewinnung gegeneinander abgewogen werden. In mehreren Bundesländern werden jedoch pauschale Verbote oder flächenhafte Ausschlüsse ausgesprochen, die die bundesrechtlich zwingend vorgesehene Abwägung vollständig verdrängen. Dies führt zu Rechtsunsicherheit, unverhältnismäßigen Beschränkungen, erheblichen Verfahrenshindernissen und zunehmenden Versorgungsengpässen. Eine bundesrechtskonforme, risikobasierte Anwendung des § 52 WHG ist daher unabdingbar, um den Schutz der Trinkwasserversorgung als auch die Versorgung mit mineralischen Rohstoffen zu gewährleisten.

Bereitgestellt von:
Bundesverband Mineralische Rohstoffe e.V. (BV MIRO) (R000660) am 19.02.2026

Adressatenkreis:

  • Versendet am 07.01.2026 an:

Betroffene Interessenbereiche (5)

Betroffene Bundesgesetze (2)

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