Stellungnahme/Gutachten

Details zu Stellungnahme/Gutachten
SG2512120021 (PDF - 3 Seiten)

Zu Regelungsvorhaben:
Änderung des § 68 FamFG

In § 68 FamFG soll die Möglichkeit zugelassen werden, in der Beschwerdeinstanz von bestimmten Verfahrenshandlungen absehen zu können, wenn eine Beschwerde offensichtlich unbegründet ist.

Bereitgestellt von:
Deutscher Richterbund, Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte e. V. (DRB) (R001793) am 12.12.2025

Adressatenkreis:

Betroffene Interessenbereiche (2)

Betroffene Bundesgesetze (1)

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